Zivilrechtlich ist zunächst außergerichtlich gegen den Verursacher vorzugehen. Häufig ist dies jedoch aufgrund (vermeintlicher) Anonymität oder der Nutzung von Pseudonymen statt Klarnamen nicht ganz unproblematisch. Ist der Schädiger bekannt, gestaltet sich die Sache eindeutiger. In diesem Falle kann man sich direkt an den Verursacher wenden und Ansprüche gegen diesen geltend machen. Hasskommentare, Beleidigungen und Lügen etc. sind zu unterlassen. Es ergeben sich etwaige Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Schadenersatz oder gar presserechtliche Berichtigungsansprüche. Diese Ansprüche können wir für Sie geltend machen, indem wir den Schädiger zunächst im außergerichtlichen Verfahren auffordern, die entsprechenden Beiträge aus dem Web zu löschen. Zusätzlich wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, mit dem Ziel, zukünftige Aussagen dieser Art zu unterbinden.
Da wie bereits erwähnt jedoch die Identität des Kommentargebers häufig nicht bekannt ist, bleibt nur das Mittel, den Portalbetreiber zu kontaktieren. In einem ersten Schritt gilt es, den Portalbetreiber auf die Rechtsverletzung hinzuweisen, woraufhin sich für diesen die Pflicht ergibt, den Sachverhalt zu prüfen und die Inhalte gegebenenfalls zu löschen.
Führen die außergerichtlichen Schritte nicht zum gewünschten Erfolg, steht das Mittel des gerichtlichen Vorgehens frei. Dies wird in der Regel durch eine einstweilige Verfügung auf Beseitigung und Unterlassung, die sich sowohl gegen den Schädiger als auch den Portalbetreiber richten kann, realisiert.